Psychosoziale Prozessbegleitung von verletzten Zeug*innen
Wenn Kinder oder Jugendliche sexuelle und/oder körperliche Gewalttaten erlitten haben, sind sie und ihre Personensorgeberechtigten auch mit der Frage konfrontiert, dies zur Anzeige zu bringen. In manchen Fällen ist die Polizeibehörde schon von anderer Seite informiert und Ermittlung erfolgt bereits.
Wir informieren Sie als Eltern, Vormunde oder Ergänzungspfleger*innen gerne schon vor einer Anzeige über den Ablauf eines Ermittlungs- und Strafverfahrens, über die Rechte und Pflichten als verletzte Zeug*in und die Möglichkeiten der Entlastungen in dieser Rolle. Hierbei kann auch schon eine anwaltliche Vertretung hinzugezogen werden.
Haben Sie sich für eine Anzeige entschieden oder läuft bereits ein Ermittlungsverfahren, kann unkompliziert ein Antrag auf Beiordnung einer Psychosozialen Prozessbegleitung gestellt werden. Gerne stellen wir Ihnen hierzu auch ein kurzes Formular zur Verfügung. Die Beiordnung erfolgt dann auf ermittlungsrichterlichen Beschluss. Die Kosten werden – ohne Einblick in Ihre finanzielle Situation – von der Gerichtskasse getragen.
Wir begleiten Sie und Ihr Kind dann vor, während und nach der Hauptverhandlung bei allen Schritten. Dabei:
- bieten wir stabilisierende Betreuung und bei Bedarf die Vermittlung von Hilfen,
- unterstützen wir die Kooperation mit beteiligten Berufsgruppen bzw. Institutionen,
- bieten wir umfassende Vorbereitungen in allen Zügen der Gerichtsbarkeit, besonders auf die Hauptverhandlung.
Unser Ziel ist es, die individuellen Belastungen der verletzten Kinder / Jugendlichen zu verringern, drohende neue Traumatisierungen zu verhindern und den Betroffenen Sicherheit und das Erleben von Handlungsfähigkeit zu vermitteln, um aussagen zu können.
Falls Sie uns also hier an der Seite des betroffen Kindes / Jugendlichen und Ihnen möchten, melden Sie sich bei uns.
Übrigens:
Die Psychosoziale Prozessbegleitung für verletzte Kinder/Jugendliche bis 21 Jahre stellt seit 2017 nach § 406g StPO einen Rechtsanspruch für besonders schutzbedürftige Verletzte bei bestimmten Straftatbeständen (sogenannte Katalogtaten nach § 397 a Abs. 1 Nr. 4,5 StPO) dar. Weiterhin gibt es Straftatbestände, bei denen die Beiordnung als Ermessensentscheidung erfolgt.
Die Qualifizierung dieser Beigeordneten unterliegt gesetzlicher Richtlinien; wir als beizuordnende Fachkräfte sind durch das Justizministerium anerkannt.
Ebenso sind wir Mitglied im Bundesverband Psychosoziale Prozessbegleitung. Die Qualitätsstandards für diese Tätigkeit finden Sie hier.
Weitere Informationen finden Sie beim Bundesverband Psychosoziale Prozessbegleitung (bpp) und in der Broschüre Ich habe Rechte des Bundesministeriums der Justiz (BMJ). Des weiteren auch beim Saarländischen Ministerium der Justiz.